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Finanzierung

Kontrolliertes Sparen in Fonds

Die Kosten für Stilllegung und Entsorgung werden nach dem Verursacherprinzip von den Eigentümern der Kernanlagen getragen. Im Preis des Nuklearstroms inbegriffen werden sie während des Betriebs der Kernkraftwerke über zwei separate Fonds angespart.

Die Gelder für die Stilllegung der Kernanlagen, für Zwischenlagerung und Entsorgung aller Abfälle und für Bau und Betrieb des geologischen Tiefenlagers bis zum definitiven Verschluss werden seit Betriebsaufnahme der Kernkraftwerke zurückgestellt. Seit 1984 (für die Stilllegung) und 2000 (für die Entsorgung) werden die Gelder von zwei staatlich kontrollierten Fonds

05 06 Finanzierung SE Uebersicht 210916 d 20240221

Berechnung der Kosten: die Kostenstudien

Was Stilllegung und Entsorgung kosten werden, wie viel Geld zu welchem Zeitpunkt in den Fonds vorhanden sein muss und wie viel die Eigentümer der Kernanlagen jährlich in die Fonds einzuzahlen haben, bestimmt STENFO basierend auf den alle fünf Jahre durchgeführten Kostenstudien.

Für die Erarbeitung der Kostenstudien ist detailliertes Wissen über die Abläufe in den Kernkraftwerken nötig. Deshalb werden sie im Auftrag der Eigentümer der Kernanlagen durch swissnuclear erstellt und durch unabhängige Experten, das ENSI sowie die Geschäftsstelle des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (STENFO) geprüft. Die wichtigsten Parameter für die Festlegung der Jahresbeiträge hat der Bundesrat in der Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung (SEFV) vorgegeben.

 

05 06 Finanzierung Struktur Kostenstudie 2100916 d 20240221

Solide auf Kurs: Finanzierung Entsorgung und Stilllegung

Alle Arbeiten für die Stilllegung der Schweizer Kernanlagen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle kosten insgesamt 23,1 Milliarden Franken (Stand Kostenstudie 2021). Darin sind auch sämtliche bereits bezahlten Entsorgungsaufwendungen wie Wiederaufarbeitung, Zwischenlagerung, Transporte und wissenschaftliche Untersuchungen seit der Gründung der Nagra zu Beginn der 1970er-Jahre enthalten:

  • Aufgelaufene Kosten bis 2020: 6,5 Mrd. Franken
  • Entsorgung während des Betriebs (direkt bezahlt): 0,7 Mrd. Franken
  • Stilllegung: 3,7 Mrd. Franken
  • Entsorgung: 11,1 Mrd. Franken
  • Bund: 1,1 Mrd. Franken

In den Beträgen enthalten sind die Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung, die der Bund tragen muss. Das Bundesamt für Gesundheit koordiniert die Entsorgung dieser Abfälle resp. ihre Konditionierung und Zwischenlagerung im Bundeszwischenlager (BZL) am Paul Scherrer Institut und erhebt dafür eine volumenabhängige Gebühr.

05 06 Fondsverlauf Stilllegung Verlauf 2024 final d 20251028
05 06 Fondsverlauf Entsorgung Verlauf 2024 final d 20251028

Die Branche haftet gemeinsam

Sollte ein Betreiber eines Kernkraftwerks zahlungsunfähig werden, müssen gemäss Kernenergiegesetz die übrigen Kernkraftwerke entsprechend ihrem Anteil einspringen und die Fehlbeträge aus ihren eigenen Mitteln leisten. Sollten sie das nicht können – falls also alle vom Gesetzgeber vorgenommenen Absicherungen versagen –, entscheidet die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt.

05 06 Finanzierung Haftungskaskade mTitel 210921 d 20240221

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