
Notfallschutz
Beim Betrieb von Kernkraftwerken hat der Schutz von Umwelt und Bevölkerung oberste Priorität. Für die Sicherheit in und um die Anlagen sind die Betreiber der Anlagen verantwortlich. Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, haben die Betreiber der Kernkraftwerke Notfallschutzmassnahmen vorzubereiten. Dabei arbeiten sie eng mit verschiedenen Bundesstellen, Kantonen und Gemeinden zusammen. In den Kernkraftwerken finden regelmässig Notfallübungen statt, die vom ENSI ausgewertet werden. Die Ergebnisse fliessen in die weitere Optimierung des Notfallschutzes ein.
INES-Skala
Damit bei Störfällen in Kernanlagen oder beim Umgang mit radioaktivem Material in Medizin, Industrie und Forschung die Öffentlichkeit schnell und verständlich informiert werden kann, hat die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) die INES-Skala (International Nuclear and Radiological Event Scale) zur Bewertung von Störfällen geschaffen. Sie wird weltweit verwendet und umfasst sieben Stufen. Je höher die Stufe, desto schwerwiegender der Vorfall. Ab Stufe 4 spricht man von einem Unfall, darunter von einem Störfall oder Zwischenfall. Unfälle der Stufen 4 bis 7 sind mit radiologischen Konsequenzen für Mensch und Umwelt verbunden.
Meldung ausserplanmässiger Ereignisse
Sämtliche ausserplanmässigen Ereignisse in einem Schweizer Kernkraftwerk werden unverzüglich dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) gemeldet. Die nationale Aufsichtsbehörde legt die definitive INES-Klassierung eines Vorkommnisses fest. Sie berichtet über sämtliche meldepflichtigen Ereignisse in den Schweizer Kernanlagen in ihren Aufsichtsberichten. Darüber hinaus informiert das ENSI auf seiner Website über relevante Vorkommnisse.
Die Schweizer Aufsichtsbehörde verfügt über einen 24-Stunden-Pikettdienst, der bei Bedarf den weiteren Informationsfluss sicherstellt: zu Notfallorganen wie der Nationalen Alarmzentrale NAZ (Fachstelle des Bundes für ausserordentliche Ereignisse), zu Kantonsbehörden oder zum Bundesrat.
Notfallschutzverordnung und Verantwortlichkeiten
Die Notfallschutzverordnung regelt die Aufgaben der Stellen beim Bund, bei den Kantonen, Regionen und Gemeinden sowie den Betreibern von Kernanlagen. Das ENSI berät die Nationale Alarmzentrale über anzuordnende Schutzmassnahmen. Es erstellt Prognosen zur Entwicklung des Störfalls sowie zur möglichen Ausbreitung von Radioaktivität und beurteilt die Zweckmässigkeit der von den Kernkraftwerken getroffenen Massnahmen.
Die NAZ wiederum ist das Kernelement des Bundesstabs ABCN, der eingesetzt wird, wenn Mensch und Umwelt von Radioaktivität bedroht sind oder sein könnten. Sie ist die erste Anlaufstelle für die Kantone in allen Fragen des Bevölkerungsschutzes. Die NAZ betreibt ein eigenes Radioaktivitätsmessnetz, das sogenannte NADAM-Messnetz. Bei Bedarf löst sie eine Warnung aus, damit Stellen von Bund, Armee, Kantonen und Gemeinden ihre Einsatzbereitschaft erstellen, oder situationsbedingt einen Alarm mittels Sirenen. Damit wird die Bevölkerung angehalten, Radio zu hören und den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten.
Auf Ebene der Kantone sind die kantonalen Führungsstäbe, der AC-Schutzdienst, die kantonalen Laboratorien, die Polizei und Stützpunktfeuerwehren sowie die Zivilschutzorganisationen in den Notfallschutz eingebunden.
Notfallschutzzonen
Um die Kernkraftwerke sind Notfallschutzzonen definiert:
- Die Zone 1 umfasst ein Gebiet mit einem Radius von ca. 3–5 Kilometern um das Werk. In der Zone 1 kann bei einem Unfall eine Gefahr für die Bevölkerung entstehen, welche rasch ergriffene Schutzmassnahmen erfordert.
- Zone 2 schliesst an Zone 1 an und umfasst ein Gebiet mit einem Radius von rund 20 Kilometern. Sie ist in sechs sich überlappende Sektoren eingeteilt, mittels derer eine gezielte Alarmierung erfolgen kann.
- Zone 3 umfasst den Rest der Schweiz. Dank der hohen sicherheitstechnischen Ausrüstung der Schweizer Kernkraftwerke sind Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung in Zone 3 aller Voraussicht nach nicht notwendig.
Im Falle eines extrem schweren Unfalls mit Versagen der Systeme für die gefilterte Druckentlastung und Abgabe bedeutender Mengen von Radioaktivität – beispielsweise bei einem Extremerdbeben, wie es in der Schweiz weder jemals aufgetreten noch zu erwarten ist – würden die zuständigen Stellen der Notfallorganisationen Massnahmen anordnen. Eine solche Massnahme könnte zum Beispiel ein vorübergehender Aufenthalt im Haus sein.
Jodtabletten
Im unwahrscheinlichen Szenario eines schweren Unfalls können die Behörden die Anweisung erteilen, bereitgestellte Jodtabletten einzunehmen. Die Einnahme würde verhindern, dass über die Atemluft aufgenommenes radioaktives Jod sich in der Schilddrüse anreichert und dort später Krebs auslösen kann. Personen über 45 Jahre sollten keine Jodtabletten einnehmen, weil das zu einer Überfunktion der Schilddrüse führen könnte, die in diesem Alter bereits mit Jod gesättigt ist. Die Einnahme der Tabletten schützt jedoch nicht gegen externe Strahlung. Sie würde deshalb zusammen mit dem Aufsuchen von Schutzräumen angeordnet werden.
Haftpflicht
Was ist, wenn doch ein Unfall geschieht? Die Betreiber einer Kernanlage haften grundsätzlich unbegrenzt für die Schäden in der Schweiz. Das gilt sowohl für den Betrieb eines Kernkraftwerks als auch für die dazu nötigen Transporte, unabhängig davon, ob die Betreiber ein Verschulden trifft oder externe Faktoren Ursache waren. Anders als in anderen Ländern sind auch Terroranschläge und kriegerische Ereignisse miteingeschlossen – so regelt es das Schweizer Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG).
2008 verabschiedete das Schweizer Parlament die Totalrevision und ratifizierte das sogenannte Pariser Übereinkommen sowie das revidierte Brüsseler Zusatzabkommen über die Haftung gegenüber Dritten. Um es mit dem überarbeiteten internationalen Übereinkommen zu harmonieren, wurde auch das KHG überarbeitet. Die minimale Versicherungsdeckungssumme wurde von einer Milliarde Franken auf 1,2 Milliarden Euro erhöht. Die Vertragsstaaten des internationalen Übereinkommens garantieren zudem eine gemeinsame zusätzliche Deckungssumme von 300 Millionen Euro. Um Schäden bei einem Unfall zu decken, stünden somit neu 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Anfang 2022 wurde das überarbeitete KHG in Kraft gesetzt.