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Schweizer Gesetzesgrundlagen

Die Nutzung der Kernenergie ist in der Schweiz durch einen gesetzlichen Rahmen geregelt. Besonderes Augenmerk gilt dem Strahlenschutz, der Sicherheit und der Entsorgung radioaktiver Abfälle, der Haftpflicht sowie der Aufsicht durch eine spezialisierte Behörde. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) nimmt diese Regulierungsfunktion auf nationaler Ebene wahr. Im Gegensatz dazu werden andere Energietechnologien, beispielsweise Gaskraftwerke, kantonal reguliert. Entsprechende Gesetze bilden die Basis für den sicheren Betrieb aller kerntechnischen Anlagen in der Schweiz.

Kompetenzen klar geregelt

Für die friedliche Nutzung der Kernenergie ist einzig der Bund zuständig (Bundesverfassung, Abschnitt 6, «Energie und Kommunikation»). Das Bundesamt für Energie ist auf politischer Ebene für Fragen der Energieversorgung und der -nutzung damit auch für die Kernenergie zuständig. Es  ist vollständig von der fachlich-technischen Aufsichtsbehörde, dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), getrennt. Das ENSI untersteht direkt der Aufsicht des Bundesrates. Seine Unabhängigkeit ist damit sichergestellt.

Gestützt auf die Verfassung hat der Bund in Zusammenhang mit der Kernenergie fünf Gesetze erlassen: das Stromversorgungsgesetz, das Kernenergiegesetz, das Strahlenschutzgesetz, das Kernenergiehaftpflichtgesetz und das ENSI-Gesetz. Sie bilden zusammen mit dem Energiegesetz und Verordnungen den rechtlichen Rahmen und die Arbeitsgrundlage für die Schweizer Kernkraftwerke.

Paragraph web

Energiegesetz (EG)

Das Energiegesetz formuliert die Anforderungen der Schweiz an ihre Energieversorgung: Sie muss ausreichend, breit gefächert, sicher, wirtschaftlich und umweltverträglich sein. Der bewährte Strommix aus Wasserkraft, Kernenergie und neuen erneuerbaren Energien erfüllt diese Anforderungen seit Jahren. Zudem regelt das Energiegesetz die Zusammenarbeit von Kantonen, Wirtschaft und anderen Organisationen im Bereich Energie, definiert Grundsätze für Erzeugung und Verbrauch von Energie und legt unter anderem Leitlinien bezüglich Markt, Vergütungen und Fördermassnahmen oder auch die Kennzeichnung von Energie fest.

Gemäss Energiegesetz ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Sie soll die von Bund und Kantonen gesetzten Ziele primär mit freiwilligen Massnahmen erreichen. Bund und Kantone schaffen geeignete staatliche Rahmenbedingungen, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann.

Stromversorgungsgesetz (StrVG)

Die Stromversorger, und damit auch die Kernkraftwerksbetreiber, finden im Stromversorgungsgesetz wichtige Rahmenbedingungen für ihre Aufgabe: die zuverlässige und nachhaltige Stromversorgung sowie die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft. Dieses Gesetz regelt auch die Netznutzung, entsprechende Ansprüche und Entgelte sowie die Entflechtung von Produktion und Netz. Zudem definiert es die Rolle der Eidgenössischen Elektrizitätskommission Elcom, die den Strommarkt kontrolliert und die Strompreise überwacht.

Kernenergiegesetz (KEG) und Kernenergieverordnung (KEV)

Das Kernenergiegesetz regelt die Nutzung der Kernenergie in der Schweiz und bestimmt die Sicherheitsgrundsätze. Es legt alles Notwendige fest, was Betrieb und Stilllegung von Kernanlagen sowie die Entsorgung von radioaktiven Abfällen anbelangt. Mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten Energiegesetzes per Januar 2018 wurde das KEG an die Energiestrategie 2050 angepasst: Der Bau neuer Kernkraftwerke sowie die Wiederaufarbeitung sind nunmehr verboten.  

Die Kernenergieverordnung konkretisiert und ergänzt das KEG mit Bestimmungen zum Umgang mit Kernmaterialien und nuklearen Gütern, beispielsweise zum Transport von Abfällen. Zudem hält sie die Grundsätze der nuklearen Sicherheit und der Sicherung fest – also der Bewachung der nuklearen Anlagen – und regelt unter anderem das Bewilligungswesen für den Bau und Betrieb von Kernanlagen.

Strahlenschutzgesetz (StSG)

Das Strahlenschutzgesetz soll Mensch und Umwelt vor übermässiger radioaktiver Strahlung schützen. Es regelt die Strahlenschutzaspekte für die Betreiber von Kernanlagen und für die Anwender in Medizin, Industrie und Forschung. Das Gesetz hält unter anderem fest, dass in der Schweiz Luft, Wasser, Boden, Nahrungs- und Futtermittel regelmässig auf ionisierende Strahlung und Radioaktivität überwacht werden müssen. Darüber hinaus enthält das StSG Bestimmungen zur wissenschaftlichen Forschung über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz sowie zur Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.

Gestützt darauf hat der Bund eine Reihe von Verordnungen erlassen. Dort werden einzelne Aspekte detailliert definiert und geregelt. Ausführliche Informationen zu den Verordnungen zum Strahlenschutz gibt es beim Bundesamt für Gesundheit (BAG). Mehr zu den rechtlichen Grundlagen rund um Kernenergie und Strahlenschutz finden Sie beim Bundesamt für Energie (BFE).

Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG)

Das Kernenergiehaftpflichtgesetz ist im weltweiten Vergleich sehr streng und gewährt der Bevölkerung im Ereignisfall grosszügige Entschädigungen. Dieses Gesetz wurde in den letzten Jahren mit den überarbeiteten internationalen Haftungsübereinkommen harmonisiert.

Gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz haften bei einem Unfall die Inhaber einer Kernanlage für die Schäden – und zwar grundsätzlich unbegrenzt. Das gilt sowohl für den Betrieb eines Kernkraftwerks als auch die dazu nötigen Transporte – und unabhängig davon, ob die Inhaber ein Verschulden trifft oder externe Faktoren Ursache waren.

Mehr zu diesem Thema sowie zur Kernenergiehaftpflichtverordnung erfahren Sie hier und beim Bundesamt für Energie BFE.

Gesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG)

Das ENSI-Gesetz regelt die Organisation und Aufgaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates (ENSI). Diese Aufsichtsbehörde überwacht die schweizerischen Kernanlagen in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz.

Ein Kernpunkt des ENSI-Gesetzes hält fest, dass das ENSI als unabhängige und selbständig tätige öffentlich-rechtliche Anstalt direkt der Aufsicht des Bundesrats unterstellt ist. Dies entspricht den Anforderungen des internationalen Übereinkommens über nukleare Sicherheit: der wirksamen Trennung der Aufgaben nuklearer Sicherheitsbehörden von denjenigen anderer Stellen und Organisationen, die mit der Nutzung von Kernenergie befasst sind.

Weitere Informationen und Unterlagen zum ENSI-Gesetz finden Sie im Bundesrecht.

Safeguardsverordnung

Um den Missbrauch ziviler Kerntechnik für militärische Zwecke zu verhindern, hat die Schweiz 1978 mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) ein Abkommen geschlossen. Es beinhaltet zahlreiche Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 2005. Die Safeguardsverordnung regelt den Vollzug dieses Abkommens.

Eine Reihe weiterer Verordnungen rund um die Kernenergie ergänzt die oben genannten Gesetze: Verordnungen zum Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen, Verordnungen über die Personensicherheit und Betriebswachen, über Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen und vieles andere mehr.

Alle diese Gesetze und Verordnungen finden Sie hier.

Richtlinien des ENSI präzisieren die Verordnungen rund um die Kernenergie. Die aktuellen Richtlinien finden Sie hier. Andere Richtlinien sind in Bearbeitung.


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