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Medienmitteilung von Swsselectric und Swissnuclear zur Vernehmlassung über die Kernenergieverordnung (KEV)

11. August 2004 10:00

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Kernenergieverordnung muss überarbeitet werden

swissnuclear und swisselectric lehnen den Entwurf der Kernenergieverordnung
ab und fordern dringend eine grundlegende Ãœberarbeitung. Mit dem vorliegenden
Regelwerk würde der Betrieb der Schweizer Kernkraftwerke ohne zusätzlichen
Gewinn an Sicherheit massiv erschwert und verteuert. Dies entspricht in keiner
Weise dem in der Abstimmung vom 18. Mai 2003 geäusserten Volkswillen.
Nach langen parlamentarischen Beratungen wird voraussichtlich am 1. Januar 2005
das Kernenergiegesetz (KEG) in Kraft treten. Mit dem KEG erhält die Schweiz eine
neue Rechtsgrundlage, welche den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb der bisherigen
und allfällig neuen Kernkraftwerke ermöglichen soll. Zudem vereinfacht die
Neuregelung der Bewilligungsverfahren für Entsorgungsanlagen den Weg zu einem
geologischen Tiefenlager in der Schweiz.
Die Kernenergieverordnung (KEV), deren Vernehmlassungsfrist am 13. August 2004
abläuft, muss zwingend den Grundzügen des KEG entsprechen. Leider enthält die
vorliegende Verordnung aber eine Vielzahl von Bestimmungen, welche über das Ziel
des Gesetzes hinausschiessen und die Betriebsabläufe der bestehenden Anlagen
unnötig erschweren und einen beträchtlichen, nicht sicherheitsgerichteten
administrativen Mehraufwand für die Kernkraftwerke auslösen. Deshalb muss die
Verordnung überarbeitet und so ausgestaltet werden, dass sie für die
Kernkraftwerksbetreiber Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit schafft. Beispielsweise
ist die in der Verordnung vorgesehene behördliche Aufsicht extrem einschränkend und
aufwendig und deshalb auf ein industrieübliches, effizientes Mass zu reduzieren. Die
Kompetenzverteilung zwischen einzelnen Behörden und Kommissionen ist in der
Verordnung klarer zu regeln. Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 22 Abs. 2 lit. g
KEG wird in der Verordnung für bestehende Kernanlagen nicht umgesetzt. Durch die
Anhebung verschiedener Richtlinien auf Verordnungsstufe geht zudem die Möglichkeit
verloren, Bestimmungen nach neuen Erkenntnissen fortlaufend zu aktualisieren. Weiter
muss unterstellt werden, dass die formulierten Abschaltkriterien teilweise eine vorzeitige
Stilllegung der Kernkraftwerke (siehe Faktenblatt) bewirken sollen. Auch dies
widerspricht dem Volkswillen. swissnuclear und swisselectric lehnen deshalb die KEV in
der vorliegenden Form ab und fordern dringend eine grundlegende Ãœberarbeitung.
Das Ziel muss eine schlanke, gesetzestreue KEV sein, welche die Wirtschaftlichkeit und
die internationale Konkurrenzfähigkeit eines sicheren Betriebs der bestehenden
Kernkraftwerke nicht schmälert. Zudem soll die KEV das Verfahren für die Erstellung
geologischer Tiefenlager vereinfachen und den Bau neuer Kernkraftwerke ermöglichen.


ABSCHALTKRITERIEN FÃœR SCHWEIZER KERNANLAGEN
Die Definition der Kriterien, bei deren Erfüllung Kernanlagen vorläufig ausser Betrieb
genommen und nachgerüstet werden müssen, sorgt als Folge des neuen Kernenergiegesetzes
für Gesprächsstoff. Aus Sicht der Kernkraftwerkbetreiber handelt es sich dabei aber nicht um
eine Sicherheitsdiskussion, sondern um einen weiteren Schritt, den Betrieb der Kernkraftwerke
zu erschweren.
Das neue Kernenergiegesetz (KEG) hält fest:
Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers
3 Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage
vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss.
Die Kernenergieverordnung (KEV) spezifiziert:
Art. 43 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwe rken
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat die Anlage ausser Betrieb zu nehmen
und nachzurüsten, wenn mindestens eines der folgenden technischen Kriterien erfüllt ist:
a. Ereignisse oder Befunde zeigen, dass die Kernkühlung bei Störfällen nach Artikel 6
(Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle) nicht mehr gewährleistet ist;
b. Ereignisse oder Befunde zeigen, dass die Integrität des Primärkreislaufes nicht mehr
gewährleistet ist;
c. Ereignisse oder Befunde zeigen, dass die Kernschadenhäufigkeit für interne und externe
auslösende Ereignisse 10-4
pro Jahr übersteigt.
Haltung der Branche
Die Elektrizitätsbranche der Schweiz hat im Rahmen der KEV-Vernehmlassung beantragt, Art.
43, Abs. 1 lit. c ersatzlos zu streichen, weil die Festschreibung eines Wertes für die
Kernschadenhäufigkeit:
1. dem Prinzip der gesamtheitlichen/integralen Sicherheitsbetrachtung nicht gerecht wird,
2. weltweit nirgends als gesetzliches Entscheidungskriterium angewendet wird, weil es auf
diesem Gebiet keinen etablierten Kenntnisstand gibt,
3. endlose Diskussionen und juristische Auseinandersetzungen zur Folge hat.
Die Abschaltkriterien in Art. 43, Abs. 1 lit. a und b der KEV decken sämtliche sicherheitsrelevanten Aspekte des nuklearen Bereichs eines Kernkraftwerks ab.
Technische Argumente
1 Sinn und Zweck der Probabilistischen Sicherheitsanalyse (PSA) ist nicht in erster Linie
die Berechnung eines Zahlenwertes für die Kernschadenhäufigkeit, sondern eine
systematische Analyse aller relevanten Sicherheitsfaktoren und deren Vergleich
untereinander. Eine solche Analyse deckt auf, wo Potential zur Verbesserung der gesamten
Anlagensicherheit vorhanden ist und wie dieses Potential am effizientesten genutzt werden
kann. Das ist der wahre Wert der PSA!
2 Jedes Schweizer Kraftwerk benutzt ein anderes Modell zur Berechnung der
Kernschadenhäufigkeit. Dies ist einerseits im Sinne der oben gemachten Aussage
verständlich, da sich die Anlagen stark unterscheiden. Andererseits relativiert dies aber stark
die Vergleichbarkeit der Werte verschiedener Werke und verunmöglicht damit die Festlegung
eines allgemein gültigen Wertes auf Verordnungsstufe. Eine allgemein akzeptierte
Berechnungsmethodik existiert nicht.
3 Jedes Kraftwerk arbeitet mit technischen Anlagespezifikationen des Anlagenherstellers.
Es handelt sich um eine Art Betriebsanleitung. In diesen technischen Spezifikationen sind
Grenzwerte der verschiedenen Anlagenparameter festgehalten und diese werden auch im
Betrieb strikt eingehalten. Die Einhaltung wird überdies von den Aufsichtsbehörden streng
überprüft.
4 Die Festschreibung eines Wertes für die Kernschadenhäufigkeit führt nicht zur Erhöhung der
Sicherheit. Insbesondere externe Ereignisse, die in die PSA-Berechnungen einfliessen,
sind schwer quantifizierbar. Einerseits sind externe Ereignisse mit grossen Unsicherheiten
behaftet und andererseits entwickelt sich das Wissen über solche Ereignisse schnell weiter.
Die verwendeten Verfahren sind nicht etabliert und enthalten konservative Annahmen. Daher
werden die Modelle ständig weiterentwickelt und neue Erkenntnisse werden übernommen.
Aus diesem Vorgehen ergeben sich laufend Änderungen der Kernschadenshäufigkeit, was
aber mit einem festen Kriterium nicht zu vereinbaren ist.
5 Die Gewährleistung der Sicherheit ist eine vorrangige und übergreifende Forderung und
muss als solche auch aus verschiedensten Blickwinkeln integral betrachtet werden. Bisher
hat man erfolgreich eine Schutzziel-orientierte Betrachtung gewählt, wie sie auch in der KEV
Art. 43 Abs. 1 lit. a und b enthalten ist. Mit einem einzigen Zahlenwert ist die Sicherheit
nicht zu bewerten, wie auch in den technischen Richtlinien der IAEA (IAEA TECDOC1200 2001) festgestellt wird1
.
6 Ein festgeschriebener Wert für die Kernschadenhäufigkeit als Abschaltkriterium könnte zu
Rechtsmissbrauch führen, weil nicht mehr technisch-wissenschaftliche Untersuchungen
und Fachdiskussionen im Vordergrund stehen würden. Beliebige Personen und
Organisationen könnten gegen die Kernkraftwerkbetreiber den Rechtsweg beschreiten und
sich dabei auf Werte für die Kernschadenshäufigkeit aus zweifelhaften Quellen berufen.
Die integrale Aufsicht der Behörden stützt sich bei der Sicherheitsbewertung von Kernanlagen
auf die drei Säulen “deterministische Regeln und Methoden“, “sicherheitstechnische Aspekte
des Betriebs“ und “Probabilistische Sicherheitsanalysen“ ab.
Aus den Ausführungen im KEG geht klar hervor, dass der Bund, vertreten durch die
Aufsichtsbehörden, auch ohne ein explizites Abschaltkriterium, also auch ohne einen konkret
festgeschriebenen Kernschadenhäufigkeitswert, jederzeit die Möglichkeit hat, eine sofortige
Abschaltung der Schweizer Kernkraftwerke zu erwirken (Art. 72, Abs. 3).
Die Sicherheit der Schweizer Kernanlagen wird durch den technischen Dialog im Rahmen der
integralen Aufsicht und nicht durch ein starres Abschaltkriterium in Form eines festen Wertes für
die Kernschadenshäufigkeit gewährleistet. Für eine Weiterentwicklung und weitere
Verbesserung der Sicherheit sind starre Kriterien eher kontraproduktiv. Gleichzeitig eröffnet ein
solches Kriterium die Möglichkeit, aus beliebigen Motiven den Rechtsweg gegen die
Kernkraftwerkbetreiber zu beschreiten. Dies kann und darf nicht Ziel einer sachlichen KEV sein!

1
P. 81 Chap. 5: Finally, PSC (Prob. Safety Criterias) or targets are always applied in conjunction with
deterministic rules and engineering evaluations: PSA results are never used as the sole basis for
decisions on safety


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