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KKG3358 RGB

Beschwerdeverfahren – aktueller Stand

29. Januar 2001 00:00

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Aktueller Stand im Beschwerdeverfahren des Kernkraftwerks Gösgen bezüglich der von der Sicherheitsbehörde verfügten Massnahmen

Offene Punkte:
Zu den vier verbliebenen umstrittenen Fragen hat die Kommission für die Sicherheit der Kernanlagen (KSA) im Auftrag des UVEK (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Energie und Kommunikation) Ende 2000 Stellung genommen. Das Kernkraftwerk Gösgen (KKG) hält die aufgrund des Verwaltungsverfahrensgesetzes erhobene Beschwerde weiterhin aufrecht. Das KKG erarbeitet aufgrund dieser KSA-Stellungnahme zur Zeit Vorschläge, wie die geforderten Massnahmen mit dem grössten Sicherheitsgewinn und den geringstmöglichen Nachteilen für die Anlage umgesetzt werden können, auch wenn dabei höhere Kosten anfallen sollten. Nach schweizerischem Recht trägt der Betreiber einer Kernanlage die Verantwortung für die Sicherheit. Die Aufgabe der Sicherheitsbehörde HSK (Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen) ist es zu überprüfen, ob der Betreiber diese Verantwortung wahrnimmt. Dies trifft auch für die Umsetzung aller von der Behörde geforderten Eingriffe in die Anlage zu. Der Betreiber einer Kernanlage ist deshalb nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, Behördenforderungen mit Rücksicht auf die Sicherheit der Gesamtanlage zu überprüfen und zu beurteilen. Das vom KKG eingeleitete Beschwerdeverfahren trägt dieser Verantwortung Rechnung und ist nicht durch den Kostendruck aufgrund der Strommarktliberalisierung begründet. Denn die gesamten geschätzten Kosten von rund 10 Mio Franken der zur Diskussion stehenden offenen Punkte liegen in der Grössenordnung der Ausgaben, die das KKG jährlich für die Modernisierung und zusätzliche Sicherheit ausgibt.

Geklärte Punkte:
Aufgrund der Periodischen Sicherheitsüberprüfung erliess die HSK am 25. November 1999 eine 16 Punkte umfassende Verfügung, gegen die das KKG im Januar 2000 eine Beschwerde einreichte. Im laufenden Beschwerdeverfahren unter der Leitung des UVEK konnten inzwischen die wesentlichen Differenzen ausgeräumt werden. 12 Massnahmen konnten so geklärt werden. Zu diesen 12 Punkten erliess die HSK am 21. Dezember 2000 eine neue Verfügung. Diese Massnahmen werden zur Zeit im KKG umgesetzt.


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