1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB) gelten für alle Einkäufe von Standardprodukten durch die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG (nachfolgend KKG), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Verbindlich für beide Parteien sind die unterzeichneten Vertragsdokumente. Abweichende Bestimmungen, insbesondere auch die allgemeinen Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von der KKG schriftlich anerkannt werden.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
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2. Bestellungen
2.1 Gültigkeitserfordernis für Bestellungen sowie Ergänzungen und Änderungen der Bestellungen der KKG ist die Schriftlichkeit. Mündliche und telefonische Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen der Bestellung bedürfen zur Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung der KKG.
2.2 Die AEB liegen der Bestellung resp. der Bestätigung bei und bilden integrierenden Bestandteil des Vertrages. Skizzen, Zeichnungen, Kommentare, Spezifikationen usw. bilden integrierende Bestandteile der Bestellung resp. der Bestätigung, wenn sie darin ausdrücklich als solche erwähnt sind.
2.3 Der KKG ist innert 10 Tagen nach Eingang der Bestellung eine Bestätigung einschliesslich der erforderlichen technischen Unterlagen zuzustellen. Das Ausbleiben der Bestellungsbestätigung gilt als Annahme der Bestellung zu den darin enthaltenen Bedingungen. Bestätigungen des Lieferanten, die von der Bestellung abweichen, sind nur gültig, wenn sie von der KKG schriftlich akzeptiert werden.
2.4 Ziff. 2.1 – 2.3 gelten entsprechend auch für Ergänzungen und Änderungen der Bestellungen der KKG.
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3. Unterlieferanten
3.1 Beabsichtigt der Lieferant, bei ihm bestellte Einheiten oder Komponenten, die üblicherweise in seinen Werkstätten hergestellt werden, durch Dritte fertigen zu lassen, ist die schriftliche Zustimmung der KKG einzuholen. Auch bei Zustimmung haftet der Lieferant gegenüber der KKG uneingeschränkt für den geamten Liefer- und Leistungsumfang aus diesem Vertrag.
3.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die von der KKG auferlegte Schweigepflicht (Ziff. 18) und Bestimmung betreffend Datenaustausch (Ziff. 7) im gleichen Umfang auf seine Unterlieferanten aufzuerlegen.
3.3 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und informiert die Unterlieferanten entsprechend, dass die KKG berechtigt ist, Materialien und Dienstleistungen der Unterlieferanten bei Beendigung des Vertrags mit dem Lieferanten, auch direkt bei den Unterlieferanten zu beziehen.
3.4 Die KKG ist berechtigt, Direktzahlungen an Unterlieferanten vollumfänglich vom Kaufpreis in Abzug zu bringen und Forde-rungen der Unterlieferanten gegen die KKG in Zusammenhang mit der Lieferung mit dem Kaufpreis in Verrechnung zu bringen.
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4. Preise
4.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die angegebenen Preise als Festpreise in der genannten Vertragswährung. Sie schliessen sämtliche Nebenkosten für eine Lieferung nach der Ankunftsklausel DDP, geliefert/verzollt Däniken, INCOTERMS 2000 ein. Der Inhalt der INCOTERMS 2000 wird insoweit Bestandteil der AEB. Die Mwst ist separat als Prozentsatz und Betrag auszuweisen.
4.2 Bei Bestellungen ohne feste Preisangabe hat der Lieferant der KKG einen Richtpreis anzugeben, bevor er die Bestellung ausführt. Die Bestellung wird erst mit der schriftlichen Genehmigung des Richtpreises definitiv. Eine Ausnahme besteht bei Kleinbestellungen bis CHF 500.--.
4.3 Der Lieferant garantiert der KKG, ihr bei vergleichbaren Umständen mindestens die gleichen Vorteile zu gewähren, wie dem meistbegünstigten Dritten.
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5. Materialbeistellung
5.1 Material, welches die KKG zur Ausführung einer Bestellung anliefert, bleibt auch nach seiner Verarbeitung deren Eigentum, selbst wenn der Wert der Arbeit grösser ist, als der des gelieferten Materials.
5.2 Nicht gebrauchtes Material ist der KKG auf Verlangen zurückzugeben oder nach Wahl der KKG zu Marktpreisen mindernd vom Kaufpreis in Abzug zu bringen.
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6. Ausführung, Lieferung
6.1 Die Ausführung der Lieferung hat sach- und fachgemäss, unter Verwendung der bestgeeigneten Materialien zu erfolgen. Sie hat insbesondere den massgebenden behördlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Fachvorschriften zu entsprechen.
6.2 Teillieferungen sind nur zugelassen, wenn solche schriftlich vereinbart wurden. Über- oder Unterlieferungen der Bestellmenge werden nur nach vorherigem Einverständnis akzeptiert.
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7. Datenaustausch
Die abgegebenen Daten dürfen nur im Zusammenhang mit diesem Vertrag verwendet werden. Eine weitergehende Verwendung ist untersagt.
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8. Entsorgung, Ökologie
8.1. Die verwendeten Materialien müssen in Bezug auf ihre spätere Entsorgung stets den neuesten Erkenntnissen entsprechen. Müssen aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen ökologisch problematische Materialien verwendet werden, so ist die KKG darauf aufmerksam zu machen.
8.2 Enthalten die gelieferten Produkte umweltschädigende Stoffe (gem. den gesetzlichen Bestimmungen am Erfüllungsort), so gewährleistet der Lieferant der KKG deren Rücknahme und vorschriftsgemässe Entsorgung. Dies gilt auch für allenfalls nach dem Gebrauch veränderte Stoffe und Materialien.
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9. Termine, Verzug
9.1 Die von der KKG festgelegten Lieferdaten sind für den Lieferanten verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung am Erfüllungsort an.
9.2 Das Lieferdatum ist eingehalten, wenn die vereinbarte Lieferung bis zu diesem Datum am Erfüllungsort eintrifft.
9.3 Vorzeitige Lieferungen werden nur nach schriftlicher Zustimmung der KKG akzeptiert.
9.4 Muss der Lieferant annehmen, dass die Lieferung ganz oder teilweise nicht termingemäss erfolgen kann, so hat er dies der KKG unverzüglich unter Angabe der Gründe und des neuen Lieferdatums schriftlich mitzuteilen.
9.5 Die Geltendmachung aller gesetzlichen Ansprüche zufolge verspäteter Lieferung bleibt in jedem Fall vorbehalten, selbst bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe.
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10. Verpackung, Transport, Versicherung, Lieferschein
10.1 Die Lieferung muss in jedem Fall so verpackt werden, dass die Ware wirksam gegen Beschädigungen jeder Art während des Transportes und bei allfälliger Lagerung geschützt ist. Alle mechanischen Teile sind ausreichend gegen Beschädigung und Korrosion, Isolierteile zudem gegen Feuchtigkeit, zu schützen.
10.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Für Versicherung, Verlust und Beschädigung auf dem Transport hat der Lieferant aufzukommen. Es gilt die Ankunftsklausel DDP, Däniken, INCOTERMS 2000. Der Inhalt der INCOTERMS 2000 wird insoweit Bestandteil der AEB.
10.3 Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen. Bei Dienstleistungen sind die geleisteten Arbeitsstunden sowie die vom Lieferanten gestellten Materialen von einem Beauftragten der KKG zu bestätigen. Jede Warenposition muss mit einer Etikette oder einer andern gut sichtbaren Bezeichnung versehen sein.
10.4 Fehlen der Lieferschein und/oder die Dokumentation oder wird die Lieferung nicht vereinbarungsgemäss oder verfrüht zugestellt, so lagert die Ware solange auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten, bis die fehlenden Papiere bzw. bis zum Liefertermin eingetroffen sind.
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11. Eigentums- und Gefahrenübergang
Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt nach Abnahme der Lieferung am Erfüllungsort. Dasselbe gilt auch bei Einschaltung von Transportpersonen bzw. Frachtführern.
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12. Abnahme, Garantien
12.1 Nach Eingang wird die KKG die Lieferung auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Die Kontrolle der Lieferung (inkl. der zugehörigen Dokumentationen) durch die KKG ist an keine bestimmte Frist gebunden, sie hat jedoch möglichst rasch nach Eingang der vollständigen Lieferung zu erfolgen und der Lieferant ist baldmöglichst von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
12.2 Ergibt die Kontrolle der Ware keine erheblichen Mängel, erfolgt die provisorische Abnahme durch die KKG. Die Annahme der Lieferung, die vollständige oder teilweise Bezahlung der Lieferung gelten nicht als Abnahme.
12.3 Der Lieferant garantiert ausdrücklich, dass die Lieferung keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigende Mängel aufweist, die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen sowie den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und anderen Bestimmungen entspricht.
12.4 Die Garantiefrist beträgt im Normalfall 2 Jahre vom Tage der provisorischen Abnahme bzw. der Inbetriebnahme der im Rahmen der Bestellung gelieferten Teile oder Materialien an gerechnet, (je nachdem, welches Ereignis später eintritt), längstens jedoch 3 Jahre nach Eingang der Lieferung.
12.5 Die Garantiefrist verlängert sich um die Zeit, während der der Liefergegenstand wegen des Mangels und dessen Ausbesserung nicht gebraucht werden kann.
12.6 Müssen Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorgenommen werden, so beginnt die Garantiezeit für die instandgesetzten Teile bzw. gelieferten Ersatzteile ab dem Zeitpunkt der provisorischen Abnahme resp. der Betriebsaufnahme dieser Teile neu.
12.7 Mit Ablauf der Garantiezeit und wenn allfällige Mängel behoben sind, gilt der Liefergegenstand als definitiv abgenommen.
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13. Rechtsfolgen bei Schlecht-/Nichterfüllung
13.1 Leidet die Lieferung an so erheblichen Mängeln oder weicht sie sonst so sehr vom Vertrag ab, dass sie für die KKG unbrauchbar ist, oder dass der KKG die Abnahme nicht zugemutet werden kann, so darf sie diese verweigern, vom Vertrage zurücktreten und Schadenersatz fordern.
13.2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrag minder erheblich, so gewährt die KKG dem Lieferanten eine angemessene Frist, innert welcher er die erforderlichen Verbesserungen als Garantiearbeiten vornehmen muss. Der Lieferant muss alle Teile und Ausrüstungen, die auf Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Montagefehler seiner Lieferung zurückzuführen sind oder die in anderer Weise den vertraglichen Anforderungen nicht genügen, nach Wahl der KKG an Ort und Stelle raschestens auf eigene Kosten instand setzen oder unentgeltlich durch neue Teile ersetzen, wenn nötig in anderer, besser geeigneter Konstruktion. Indirekte Vorteile, die sich für die KKG aus der nachträglichen Mängelbeseitigung ergeben, werden nicht berücksichtigt.
13.3 Materialien, bei denen während der Verarbeitung oder während des Verbrauchs Mängel festgestellt werden, sind vom Lieferanten während der Garantiezeit, ohne Rücksicht auf die Zeit, die seit ihrer Lieferung verstrichen ist, unverzüglich kostenlos zu ersetzen.
13.4 Werden Mängel innert angemessener Frist nicht oder nicht erfolgreich behoben sowie in dringenden Fällen, ist die KKG berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Garantiearbeiten selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Verzichtet statt dessen die KKG auf eine Behebung der Mängel oder konnten diese nur teilweise behoben werden, so kann sie für den Minderwert einen entsprechenden Preisabzug machen.
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14. Verjährung
Die Garantieansprüche und alle übrigen Ansprüche der KKG wegen Schlecht-/Nichterfüllung des Vertrages verjähren nach Ablauf eines Jahres seit Ablauf der Garantiezeit.
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15. Haftung
15.1 Der Lieferant haftet unter Ausschluss von Folgeschäden wie Stromausfall oder entgangenem Gewinn für alle Schäden, die der KKG oder Dritten durch die Lieferung, den Lieferanten, seinen Hilfspersonen oder den Unterlieferanten verursacht werden.
15.2 Der Lieferant hält die KKG für Schadenersatzansprüche Dritter aus Sach-, Personen- und Vermögensschäden inkl. damit zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten schadlos, welche durch Lieferungen von fehlerhaftem Material oder Gütern verursacht oder mitverursacht wurden.
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16. Rechnung und Zahlung
16.1 Die Rechnungen sind unverzüglich nach Versand der Lieferung zuzustellen. Jede Bestellung ist gesondert und detailliert in Rechnung zu stellen.
16.2 Die Zahlungen erfolgen, sofern nicht spez. Konditionen vereinbart wurden, innert 30 Tagen netto nach Eingang der Rechnungen und erfolgter provisorischer Abnahme.
16.3 Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Zahlungsfristen und die Skontoabzugsberechtigung ist der Eingang der korrekten Rechnung bei der KKG.
16.4 Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rechte etwaiger Mängel.
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17. Abtretung/Verpfändung
Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Lieferanten aus dem Vertrag erwachsenen Rechte darf nur mit schriftlicher Zustimmung der KKG erfolgen.
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18. Schweigepflicht
Über Einzelheiten des Vertrages sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten bewahrt der Lieferant Stillschweigen. Die Schweigepflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
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19. Sicherheitsanweisungen
Beim Betreten von Gebäuden, Arealen und/oder von Bau- oder Montagestellen der KKG gelten zusätzlich zu diesen AEB deren Sicherheitsanweisungen und -vorschriften. Bei deren Nichtbeachtung haften der Lieferant oder seine Unterlieferanten und Hilfspersonen für daraus der KKG entstandene Schäden. Die KKG lehnt diesbezüglich jede Haftpflicht ab.
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20. Urheberrechts- und Patentverletzungen
Der Lieferant haftet der KKG gegenüber für alle Urheberrechts- und Patentverletzungen aus der Lieferung und ist verpflichtet, allfällige Prozesse auf eigene Kosten für die KKG zu führen und die KKG von allfälligem Schaden freizuhalten.
Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der der KKG aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht.
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21. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
21.1 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, in Kraft seit 01.03.1991) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen.
21.2 Streitigkeiten zwischen der KKG und dem Lieferanten werden, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht einigen, von den ordentlichen Gerichten beurteilt.
21.3 Gerichtsstand ist Olten. Das KKG behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Lieferanten geltend zu machen.
21.4 Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Lieferanten nicht zur Unterbrechung der Arbeiten und Verweigerung irgendwelcher vertraglichen Leistungen und die KKG nicht zur Verweigerung fälliger Zahlungen.
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22. Erfüllungsort
22.1 Erfüllungsort für die Leistungen und/oder Lieferungen des Lieferanten ist Däniken.
22.2 Erfüllungsort für die Leistungen und/oder Lieferungen der KKG ist Olten.
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Ausgabe Juli 2008
21. Juni 2010: Jahresrevision abgeschlossen
© Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG
CH-4658 Däniken
T: +41 (0)62 288 20 00
F: +41 (0)62 288 20 01
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